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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 18.12.2008 - L 8 AS 60/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Anwendung des § 11 Abs 4 SGB 2 auf Tagespflege. Erziehungsbeitrag bzw Pflegegeld nach § 39 SGB 8. Anwendungsausschluss des § 11 Abs 1 bis 3 SGB 2. Alg II. Einkommen aus Tagespflege. Pflegegeld. Tagesmutter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 11 Abs 4 SGB 2 ist auch auf den Fall der Tagespflege anzuwenden.

2. § 11 Abs 4 SGB 2 benennt lediglich Pflegegeld nach dem 8. Buch.

3. Eine Unterscheidung in die Leistungen nach § 23 SGB 8 (Tagesmütter) und § 39 SGB 8 wird in § 11 Abs 4 SGB 2 nicht vorgenommen und vor allem nicht etwa nur das Pflegegeld nach § 39 SGB 8 benannt. Ferner wird nicht klargestellt, dass § 11 Abs 4 SGB 2 nicht auch die Leistungen des § 23 SGB 8 umfasst.

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des § 11 Abs 4 SGB 2 bestimmt aufgrund der Formulierung "abweichend von den Abs 1 bis 3" eindeutig, dass eine Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 11 SGB 2 ausgeschlossen ist, wenn es zur Anwendung des Abs 4 kommt, so dass weitere Absetzungen aufgrund der Regelungen des § 11 Abs 1 bis 3 SGB 2 ausscheiden. § 11 Abs 4 SGB 2 trifft ausdrücklich eine abweichende Sonderregelung.

2. Bei der Anwendung der Regelungen des § 11 Abs 4 SGB 2 sind die Kinder nach ihrem zeitlichen Eintritt in die Tagespflege zu berücksichtigen.

 

Normenkette

SGB II § 11 Abs. 4; SGB VIII §§ 23, 39

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Bewilligungsabschnitt vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie folgt zu gewähren:

01. Juli 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 389,47 € und 01. Dezember bis 31. Dezember 2007...

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