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LSG Hamburg Urteil vom 29.05.2019 - L 2 U 6/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. unternehmerdienlicher Zweck. Teambildungsmaßnahme. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. freiwillige Teilnahme. gemeinsame Fahrradtour der gesamten Abteilung

 

Orientierungssatz

1. Neben der eigentlichen Arbeitsleistung kann die Teilnahme an Maßnahmen zu einer Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag gehören, die den Zusammenhalt im Team stärken sollen (hier: gemeinsame Fahrradtour). Ist eine Teilnahmeverpflichtung des Arbeitgebers bindend, so erfüllt der Betroffene zumindest eine vermeintliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

2. Selbst bei einer freiwilligen Teilnahme rechtfertigt ein unternehmensdienliches Verhalten des Beschäftigten es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 zu betrachten (BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37).

3. Hierzu ist erforderlich, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offensteht. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen; sie muss die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander fördern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.08.2021; Aktenzeichen B 2 U 1/20 R)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von u. a. Kosten der Heilbehandlung für eine Versicherte.

Die Klägerin ist die zuständige Krankenkasse der als Sachbearbeiterin bei der T1 beschäftigten Versicherten S. (geb. xxxxx 1960). ...

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