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LSG Hamburg Urteil vom 23.07.2008 - L 6 R 64/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherung. Verpflichtung des früheren Dienstherr zur Zahlung von Säumniszuschlägen bei verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1 SGB 4 stehen die Regelungen der Nachversicherung in den §§ 181 bis 186 SGB 6 nicht entgegen. Insbesondere verdrängen § 181 Abs 1 und Abs 4 SGB 6 nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen B 13 R 67/09 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.841,50 EUR für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.

Die 1968 geborene G. R. (im Folgenden: Referendarin bzw. Versicherte) absolvierte bei der Klägerin vom 1. April 1998 bis zum Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung am 20. Juli 2000 - mit einer Unterbrechung durch Beurlaubung ohne Bezüge vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2000 - den juristischen Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf (Rechtsreferendarin). Die für die Führung ihrer Personalakte zuständige Dienststelle der Klägerin, die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG), zeigte dem für Nachversicherungen zuständigen Personalamt/Zentrale Personaldienste der Klägerin mit dem dafür vorgesehenen Formular (Vordruck P 10 6___AMPX_’_SEMIKOLONX___X9 - 4.84) für die - wie es dort heißt - "gegebenenfalls vorzunehmende Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung" mit Dat...

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