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LSG Hamburg Urteil vom 13.07.2016 - L 2 R 53/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verhinderung des Arbeitsmarktzugangs aufgrund einer psychischen Erkrankung bei einem nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Versicherten

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen einer Erwerbsminderung bei einem Versicherten, der aufgrund einer angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB nicht fähig ist, einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen; wobei eine psychische Erkrankung wesentliche Bedingung für die Verhinderung des Arbeitsmarktzugangs ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2018; Aktenzeichen B 13 R 30/17 R)

BSG (Beschluss vom 06.09.2017; Aktenzeichen B 13 R 249/16 B)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2013 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. August 2012 auf Dauer zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am x. 1964 geborene Kläger erlangte im August 1983 die Mittlere Reife und besuchte anschließend bis Juli 1985 eine Fachoberschule, die er mit dem Fachabitur abschloss. Anschließend nahm er nach eigenen Angaben eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann auf, die er entweder zum 31. Dezember 1985 (so seine Angaben bei Rentenantragstellung) oder aber zum 28. Februar 1986 (so seine Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. H.) abbrach. Danach war er ...

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