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LSG Hamburg Urteil vom 13.01.2021 - L 2 U 51/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Zugunstenverfahren. Verletztenrente. MdE-Erhöhung. Einsteifung des unteren Sprunggelenkes. Nichtberücksichtigung gem § 48 Abs 3 SGB 10. Nichtvorliegen eines Wegeunfalls. keine geringfügige Unterbrechung. sachlicher Zusammenhang. Änderung der Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Wartezeit von 45 Minuten. polizeiliche Ermittlungen. Verlassen des verunfallten Pkw. Schockzustand. unmögliche Fortsetzung des Heimweges

 

Orientierungssatz

1. Zur bejahten Erhöhung einer MdE um 10 vH wegen einer hinzugetretenen Einsteifung des Sprunggelenkes im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gem § 48 Abs 1 SGB 10, die aber gem § 48 Abs 3 SGB 10 nicht festgestellt werden darf.

2. Eine Arbeitnehmerin, die auf dem Nachhauseweg einen Verkehrsunfall erleidet, steht bei einem sich anschließenden zweiten Unfall nach einer 45 minütigen Wartepause und einem Gespräch mit der Polizei an der Unfallstelle mangels sachlichen Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit nicht mehr gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.03.2023; Aktenzeichen B 2 U 5/21 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhöhung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf mehr als 20 v. H.

Die am … 1965 geborene Klägerin war als Krankenschwester im Krankenhaus B. in H. beschäftigt und bei der Beklagten gegen Arbeitsunfälle versichert. Am 23. Dezember 1983 erlitt die Klägerin auf ihrem Heimweg von ihrer Arbeit einen Verkehrsunfall. In der Unfallanzeige d...

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