Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 1 Nr 1 AlgIIV aF. Absetzung nachgewiesener Beiträge für eine private Versicherung vom Einkommen Minderjähriger. Unangemessenheit einer privaten Unfallversicherung wegen Unüblichkeit
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 3 Abs 1 Nr 1 AlgIIV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß (vgl BSG vom 19.03.2008 - B 11b AS 7/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 10 und vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 4).
2. Bei minderjährigen Hilfebedürftigen, die mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben und von deren Einkommen daher nach § 3 Abs 1 Nr 1 AlgIIV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung keine Versicherungspauschale abgesetzt werden kann, können konkret nachgewiesene Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, unmittelbar nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2 vom Einkommen abgesetzt werden.
3. Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen ist, dass ein Versicherungsschutz besteht, der einen eigenständigen Versicherungsbeitrag auslöst und der nicht lediglich im Rahmen einer beitragsfreien Mitversicherung gewährleistet wird.
4. Die private Unfallversicherung für ein minderjähriges Kind stellt grundsätzlich keine dem Grunde nach angemessene Versicherung dar, da sie nicht zu den üblichen Versicherungen zählt. Etwas anderes gilt, wenn die Absicherung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugel...