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LSG Hamburg Urteil vom 05.04.2017 - L 2 AL 1/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagerücknahmefiktion bei Versäumung der dreimonatigen Ausschlussfrist

 

Orientierungssatz

1. Die Klage gilt gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

2. Die Betreibensaufforderung muss den Hinweis auf die Rechtsfolge des § 102 Abs. 1 SGG enthalten.

3. Die materiellen Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion liegen vor, wenn für das Gericht Anlass zu der Annahme besteht, dass dem Kläger an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist.

4. Bei der Frist aus § 102 Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich um eine im Interesse der Rechtssicherheit gesetzte Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in die in § 102 Abs. 2 S. 1 SGG normierte dreimonatige Betreibensfrist nach § 67 Abs. 1 SGG kommt damit nicht in Betracht.

 

Tenor

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung in der Hauptsache wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 47 AL 302/08 durch Klagerücknahme erledigt ist.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich der Sache nach gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten.

Mit Bescheid vom 25. August 1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 6. August 1998 teilweise auf mit der Begründung, nach einer Änderung seiner Lohnsteuerklasse (von III auf II mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998) habe dem Kläger wöchentlich nur mehr ein Betrag von 433,02 DM anstelle der geleisteten 488,11 DM zugestanden. Die auf diese Weise e...

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