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LSG Hamburg Beschluss vom 16.02.2015 - L 5 KA 45/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzneimittelregress gegen einen Vertragsarzt wegen der Verordnung eines nicht zugelassenen Arzneimittels

 

Orientierungssatz

1. Die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung wird u. a. durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen geprüft. Soweit der Prüfungsausschuss feststellt, dass der Arzt im Einzelfall gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder gegen Verordnungsausschlussregelungen verstoßen hat, kann er nach § 106 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 SGB 5 einen Regress festsetzen.

2. An der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie fehlt es, wenn das verwendete Mittel nach dem Arzneimittelrecht einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist. Wird das Arzneimittel trotz fehlender Verordnungsfähigkeit verordnet, so ist Unwirtschaftlichkeit gegeben und dem Vertragsarzt eine unwirtschaftliche Verordnungsweise anzulasten.

3. Der Antrag auf Zulassung des Arzneimittels Leuko Norm wurde im Juni 1991 gestellt und im Dezember 2006 wegen fehlender Wirksamkeitsnachweise abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.

4. Die Voraussetzungen eines sog. off label use, die ausnahmsweise zur Verordnungsfähigkeit führen, liegen dann vor, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung besteht, eine andere Therapie nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Daran fehlt es, wenn Leuko Norm zur Behandlung immunsupprimierter Patienten eingesetzt wird.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbes...

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