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LSG für das Saarland Urteil vom 27.11.1990 - L 2 Ar 32/89

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Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 30.03.1989; Aktenzeichen S 16/17 Ar 15/88)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen 7 RAr 4/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30. März 1989 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.09.1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.12.1987 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 06.08.1986 bis zum 30.04.1987 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte hat die dem Kläger in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 6. August 1986 bis zum 30. April 1987 Arbeitslosenhilfe zusteht. Insbesondere geht es darum, ob die Gewährung der Arbeitslosenhilfe, die zunächst wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers rechtsbeständig versagt worden ist, trotz mittlerweile nachgeholter Mitwirkungshandlungen erneut versagt werden durfte.

Der Kläger erhielt zuletzt Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. April 1985 aufgrund einer Bewilligungsverfügung vom 21. Mai 1985. Mit Antrag vom 23. Oktober 1985 begehrte er die Gewährung von Anschlußarbeitslosenhilfe, die ihm durch eine Bewilligungsverfügung vom 5. Dezember 1985 für die Zeit ab 28. Oktober 1985 gewährt wurde. Der Bewilligungsabschnitt endete am 28. Februar 1987. Mit Schreiben vom 1. Juli 1986 wurde der Kläger aufgefordert, eine Steuererklärung für das Jahr 1985 beizubringen. Nachdem dies unterblieb, wurde die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 6. August 1986 mit Bescheid vom 20. August 1986 versagt. Dieser Bescheid wurde vom Kläger nicht angegriffen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 1987 begehrte der Kläger erneut die Gewährung von Arbeitslosenhilfe, allerdings nur für die Ze...

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