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LSG für das Saarland Urteil vom 24.07.2014 - L 1 R 53/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Antrag nach § 109 SGG. Anhörung eines zweiten Arztes oder weiterer Ärzte

 

Orientierungssatz

Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten nur ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Zwar lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass die Pflicht des Gerichts stets auf die Anhörung nur eines einzigen ärztlichen Sachverständigen beschränkt ist. Jedoch kann die Anhörung eines zweiten Arztes oder weiterer Ärzte nicht ohne Einschränkung verlangt werden. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch nur dann, wenn besondere Umstände das Verlangen auf Anhörung mehrerer Ärzte rechtfertigen (vgl BSG vom 29.11.1957 - 2 RU 241/56 = SozR Nr 14 zu § 109 SGG und vom 22.6.1977 - 10 RV 67/76 = SozR 1500 § 109 Nr 1).

 

Normenkette

SGG § 109 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB VI §§ 43, 240 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.01.2018; Aktenzeichen B 13 R 309/14 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusteht.

Die 1953 geborene Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau im Jahre 1972 bis 1988 in diesem Beruf tätig. Von 1990 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit auf Dauer am 15.01.2010 war sie als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt im Logistikcenter der Firma M. M. in B. Nach Aussteuerung am 04.05.2011 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2011 aufgelöst. Die Klägerin bezieht seit dem 01.04.2014 Altersrente für schwerbehinderte...

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Sozialgerichtsgesetz / § 109 [Anhörung von Ärzten]
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  (1) 1Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. ...

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