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LSG für das Saarland Urteil vom 18.01.2006 - L 2 U 174/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitgegenstand bei Erlass eines Folgebescheides während des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens

 

Orientierungssatz

Erteilt der Unfallversicherungsträger nach Erlass des mit der Klage angefochtenen Ausgangsbescheides und entsprechenden Widerspruchsbescheides während des anschließenden Berufungsverfahrens einen Folgebescheid zur Höhe der Verletztenrente, so entscheidet die Berufungsinstanz über dessen Rechtmäßigkeit erstinstanzlich. Eine Rücknahme der Berufung, die den ergangenen Erst- und Widerspruchsbescheid zum Gegenstand hat, ist insoweit ohne Einfluss. Der Folgebescheid wird Gegenstand des Verfahrens in zweiter Instanz.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 9.3.2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1.4.2004 eine Unfallrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Verletztenrente.

Der 1945 geborene Kläger war bei der Fa. Ba. in N. in der Hausverwaltung tätig. Am 30.5.2001 zerbrach eine von ihm herausgenommene Glasscheibe. Die Scherben verletzten den Kläger oberhalb des Handschuhs am linken Unterarm und verursachten eine Schnittverletzung. Nach einem Bericht von Prof. P. vom 31.05.2001 durchtrennte das Glas die Arteria radialis und den Ramus superficialis nervi radialis unter Sehnenbeteiligung. Der Kläger wurde bis 7.6.2001 stationär behandelt. Im Rahmen dieser Behandlung wurden Arterie, Nerven und Sehnen rekonstruiert.

In der Folge berichtete der Kläger über schmerzhafte Hypästhesien und Bewegungseinschränkungen am Handgelenk. Vom 21.2. bis 28.3.2002 wurde er stationär in der Unfallklinik L. behandelt. Einer Stellungnahme des ...

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