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LSG für das Saarland Urteil vom 09.07.1992 - L 1 A 52/90

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Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 06.11.1990; Aktenzeichen S 9 A 167/89)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.1993; Aktenzeichen 4 RA 41/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 6. November 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit hat.

Der Kläger, geboren am … 1942, ist österreichischer Staatsangehöriger und hat an der Hochschule für darstellende Kunst in Wien eine Schauspielerausbildung absolviert. Er war anschließend von 1961 bis zu einem Bühnenunfall am 28.06.1987 in diesem Beruf tätig. Bei dem Bühnenunfall erlitt er einen Innenmeniskuslappenriß und war seither arbeitsunfähig geschrieben.

Der Kläger stellte am 28.07.1988 Antrag auf Versichertenrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.1989 mit der Begründung ablehnte, der Kläger könne zwar nicht mehr in dem Beruf eines Schauspielers tätig sein, jedoch noch als Sprecher im Bereich des Runkfunks und der Werbung. Das Sozialgericht hat eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland eingeholt (erstattet 26.07.1990) und der Zentralen Bühnen-, Fernseh- und Filmvermittlung – ZBF – (erstattet 21.08.1990) und die Beklagte mit Urteil vom 06.11.1990 verurteilt, dem Kläger unter Annahme des Eintritts des Versicherungsfalls am 28.06.1987 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Es hat ausgeführt, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, den erlernten Beruf eines Bühnenschauspielers zu verrichten. Ein Verweis auf eine Tätigkeit als Sprecher in einer Rundfunkanstalt, die sitzend ausgeübt werd...

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