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LSG für das Saarland Urteil vom 08.11.1995 - L 1 A 18/95

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Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 13.06.1995; Aktenzeichen S 9 A 130/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 4 RA 1/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13.06.1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit hat.

Die im Jahre 1963 geborene Klägerin hat in der Zeit von 1979 bis 1982 den Beruf einer Metzgereiverkäuferin erlernt. Von 1982 bis 1991 war sie in diesem Beruf im …-Markt in S. tätig, wobei sie in den Jahren 1990 und 1991 halbtags beschäftigt war. Am 05.10.1991 erlitt die Klägerin bei einem häuslichen Unfall eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers. In der Folgezeit war sie bis März 1992 arbeitsunfähig erkrankt; seitdem ist sie arbeitslos.

In der Zeit vom 01.10. bis 29.10.1992 nahm die Klägerin an einer Heilmaßnahme in der Orthopädischen Klinik des … A. teil.

Am 12.01.1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.

Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. A. vom 08.02.1993, in dem dieser feststellte, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Metzgereiverkäuferin vollschichtig tätig zu sein, könne jedoch noch leichte und zum geringen Teil mittelschwere körperliche Tätigkeiten verrichten, lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 24.09.1993 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei noch in der Lage, als Kassiererin an Sammelkassen eines Kaufhauses oder Telefonistin vollschichtig tätig zu sein und damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Nach Einholung eines weiteren orthopädischen G...

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