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LSG für das Saarland Urteil vom 02.03.2007 - L 7 R 44/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Tragung der Beiträge für eine Rente aus der umlagefinanzierten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ab 1.1.2004

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Umlageverfahren handelt es sich - jedenfalls für die Zeit ab dem 1.1.2004 - um eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 228 SGB 5 und nicht um Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5. Der Bezieher einer hüttenknappschaftlichen Zusatzrente hat daher einen Anspruch auf Übernahme der hälftigen Krankenversicherungsbeiträge nach § 249a SGB 5. Ein anderes Normverständnis würde den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen B 12 R 6/07 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.05.2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf die Zusatzrente des Klägers aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ab 01.01.2004 anfallenden Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung zur Hälfte zu tragen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die von dem Kläger seit dem 01.01.2004 zu tragenden Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV).

Der 1940 geborene Kläger bezieht seit dem 01.04.2001 aufgrund Zusatzrentenbescheides vom 29.05.2001 eine Rente aus der HZV.

Mit Bescheid vom 19.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 01.01.2004 nicht mehr der halbe, sonde...

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