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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 28.01.2004 - L 8 AL 47/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeldanspruch. Antragstellung. Versäumung der Ausschlussfrist. Nachfrist. Unkenntnis vom Insolvenzereignis. grobe Fahrlässigkeit. erforderliche Sorgfalt

 

Orientierungssatz

Ein Arbeitnehmer hat die Versäumung der Ausschlussfrist des § 324 Abs 3 S 1 SGB 3 zu vertreten, wenn ihm Pfändungen in nicht unerheblicher Höhe gegen seinen Arbeitgeber und dessen eidesstattliche Versicherung (mit Angaben zum negativen Kontostand und Außenständen) bekannt waren und er sich nicht beim Amtsgericht oder Arbeitsamt hinsichtlich eines anhängigen Insolvenzverfahrens erkundigt hat.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Insolvenzgeld (Insg) vom 01. Juni bis 15. August 1999.

Der 1957 geborene Kläger war als Bereichsleiter mit der zusätzlichen Funktion eines Bauleiters ab dem 01. April 1999 bei der Firma G Gerüstbau (fortan: Gerüstbau) tätig. Inhaber der Firma Gerüstbau war M R (im Folgenden: R), der darüber hinaus seit dem 06. Januar 1997 den Betrieb G sowie seit dem 01. April 1996 das Gewerbe D angemeldet hat. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 15. August 1999 durch den Arbeitgeber gekündigt. Der Kläger erhielt für die Monate Juni bis August 1999 keinen Lohn. Am 21. September 1999 erhob der Kläger diesbezüglich Lohnzahlungsklage bei dem Arbeitsgericht Neuruppin, welches R., Inhaber der Firma Gerüstbau, mit Versäumnisurteil vom 11. Oktober 1999 verurteilte, 15.751,41 DM brutto nebst 4 Prozent Zinsen an den Kläger zu zahlen (Az. 3 Ca 2383/99). Der hiergegen am 15.Oktober 1999 erhobene Einspruch wurde mit zweitem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 08. Dezember 1999 unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 11. Oktober 1999 verworfen.

Am 25. Januar 2000 beantragte die Innungskrankenkasse B und B bei dem Amtsgericht Cott...

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