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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 21.10.1998 - L 5 KA 6/98

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Urteil durch BSG aufgehoben

 

Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen S 1 Ka 126/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.03.2000; Aktenzeichen B 6 KA 12/99 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom10. Dezember 1997 abgeändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 06. Juni 1996, 02. September 1996, 16. Dezember 1996 und 10. Februar 1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. November 1996, 13. März 1997 und 13. August 1997 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung physikalisch-medizinischer Leistungen im Jahr 1996.

Die Klägerin ist als Ärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung in G. L. zugelassen. In den vier Quartalen des Jahres 1996 erbrachte sie insgesamt 428 Leistungen nach EBM Nr. 509 (krankengymnastische Gruppenbehandlungen, ggf. mit Anwendungen von Geräten, drei bis fünf Teilnehmer, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer und Sitzung 110 Punkte) und insgesamt 272 Leistungen nach EBM Nr. 524 (Massage lokaler Gewebeveränderungen eines oder mehrerer Körperteile und/oder Bindegewebsmassage, Periostmassage, Kolonmassage, manuelle Lymphdrainage, je Sitzung 150 Punkte). Im III. und IV. Quartal 1996 erbrachte sie darüber hinaus insgesamt 104 Leistungen nach EBM Nr. 507 (krankengymnastische Einzelbehandlung, ggf. einschließlich intermitierender Anwendung manueller Weichteiltechniken und/oder mit Anwendung von Geräten, Dauer mindestens 15 Minuten je Sitzung, je Leistung zu 100 Punkten). Diese physikalisch-medizinischen Leistungen ergaben im Jahr 1996 insgesamt 108.680 Punkte und eine Vergütungssumme von 6.200,00 DM.

Die Beklagte strich diese...

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