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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 20.03.2003 - L 4 KR 25/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Neuruppin (Entscheidung vom 20.03.2003; Aktenzeichen S 9 KR 27/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils wird wie folgt gefasst: Die Bescheide vom 14. September 2000 und 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2001 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001 aufgrund der Mitgliedschaft der Beigeladenen familienversichert war. Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Familienversicherung des Klägers bzw. die Höhe der freiwilligen Beiträge im Zeitraum vom 08. September 2000 bis 31. Oktober 2001.

Der im ... 1941 geborene Kläger ist der Ehemann der Beigeladenen, die im streitigen Zeitraum bei der Beklagten versichert war. Der Kläger war von Mai 1959 (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) bis 31. Dezember 1997 bei der H. Elektrostahlwerke GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Eine freiwillige Krankenversicherung bestand seit wenigstens Juni 1991. Wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld war er vom 01. Januar 1998 bis 07. September 2000 bei der Beklagten pflichtversichert. Seit 01. November 2001 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 2.616,78 DM (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. September 2001).

Der Kläger erhält seit 01. Januar 1998 eine Abfindung in monatlichen Teilbeträgen, die ab September 2000 4.492 DM monatlich beträgt. Sie beruht auf der Betriebsvereinbarung 2/96 zwischen der H. Elektrostahlwerke GmbH und dessen Betriebsrat vom 01. F...

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