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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 18.02.2000 - L 8 AL 130/99

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Verfahrensgang

SG Neuruppin (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen S 1 AL 345/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen B 7 AL 42/00 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden dasUrteil des Sozialgerichts Neuruppin vom21. September 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. August 1998 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 09. April 1998 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten ab 09. April 1998 Arbeitslosengeld.

Die am … 1966 geborene Klägerin bezog nach einer zuletzt bis zum 31. Oktober 1990 ausgeübten Beschäftigung als Raumpflegerin vom 01. November 1990 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. Oktober 1991 Arbeitslosengeld (Bescheide des Arbeitsamtes Eberswalde vom 13. November 1990 und 22. März 1991). Einen von der Klägerin im Dezember 1993 gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe lehnte das Arbeitsamt Eberswalde mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 ab. Der Bescheid wurde von der Klägerin nicht mit dem Widerspruch angefochten.

Vom 25. November 1996 bis 21. November 1997 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme teil (Fortbildung zur Fachkraft für Gebäudereinigung, Maßnahmeträger: Institut für Kaufmännische Bildung GmbH – B.-W.). Während dieser Zeit erhielt sie Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), u. a. ESF-Unterhaltsgeld nach § 4 Abs. 1 ESF-Richtlinien in Höhe von monatlich 1.050,– DM (Bescheid des Arbeitsamtes Eberswalde vom 13. November 1996).

Am 09. April 1998 meldete die Klägerin sich bei dem Arbeitsamt Eberswalde – Dienststelle S. –...

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