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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 14.05.1996 - L 4 R 19/96

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Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.11.1995; Aktenzeichen S 6 R 223/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 4 RA 46/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desSozialgerichts Frankfurt (Oder) vom22. November 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung in Hohe von 3.094,14 DM.

Die am … 1928 geborene Klägerin erhielt seit 1988 Altersrente aus der Sozialversicherung der DDR, die durch einen undatierten Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (Bl. 99 der Gerichtsakten) mit einem Zahlbetrag von 330,00 Mark ab 01. Juli 1990 auf DM umgestellt und durch einen Sozialzuschlag in Hohe von 165,00 DM aufgestockt wurde.

Mit den Mitteilungen des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung bzw. des Trägers der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – über die Rentenanpassungen gemäß der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung (jeweils ohne Datum) wurden die Altersrente der Klägerin ab 01. Januar 1991 auf 380,00 DM und ab 01. Juli 1991 auf 437,00 DM erhöht; der Zahlbetrag des Sozialzuschlags blieb unverändert.

Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf Bl. 51 bis 54 der Gerichtsakten verwiesen wird, verfugte die Beklagte, die bisher gezahlte Versichertenrente werde künftig als Regelaltersrente geleistet. Die Rente sei ab 01. Januar 1992 umzuwerten und anzupassen und werde nunmehr in Hohe von monatlich 610,65 DM geleistet Dieser Zahlbetrag enthielt einen monatlichen Rentenbetrag von 476,12 DM abzüglich eines monatlichen Krankenversicherungsbeitrages in Hohe von 30,47 DM zuzüglich eine...

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