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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 04.02.2005 - L 28 AL 87/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsgeld. Leistungsgruppenzuordnung. Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten. Hinweis- und Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die in § 137 Abs 4 S 1 Nr 1 und Nr 2 SGB 3 normierten leistungsrechtlichen (arbeitsförderungsrechtlichen) Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten nach erfolgter Eheschließung begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ihnen kann die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nur begegnen, wenn sie verheiratete Arbeitslose jeweils bereits bei Arbeitslosmeldung beziehungsweise bei Leistungsbewilligung gesondert und eingehend auf die Gefahren eines steuerrechtlichen Lohnsteuerklassenwechsels für den arbeitsförderungsrechtlichen Anspruch und eine konkrete Beratungsnotwendigkeit durch die Arbeitsämter (jetzt Agenturen für Arbeit) hinweist. Wenn die BA der aufgezeigten Beratungspflicht nicht nachgekommen ist, kann aus der Verletzung dieser Pflicht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen.

2. Wenn Ehegatten erstmalig nach Eheschließung eine Änderung ihrer Lohnsteuerklassen in ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen, liegt ein Lohnsteuerklassenwechsel iS des § 137 Abs 4 SGB 3 vor und keine Lohnsteuerklassenänderung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen B 7a AL 82/05 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (UHG) für den Zeitraum vom 16. September 1999 bis 31. Juli 2000 und die damit verbundene Erstattung überzahlten UHG in Höhe von insgesamt 3984,50 DM (2037,27 €).

Die ... 1971 geborene Klägerin nahm ab dem 01. April 1999 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil. Mit Bescheid vom 16. April 1999 bewilligte die Beklagte der zu die...

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