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LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 03.05.1996 - L 2 R 62/95

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Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 14.03.1995; Aktenzeichen S 4 R 567/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen 4 RA 41/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden dasUrteil des Sozialgerichts Potsdam vom14. März 1995, die Bescheide der Beigeladenen vom 02. Juli 1991 und 21. Februar 1992 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. August 1994 geändert. Die Beigeladene wird verurteilt, unter Änderung des Bescheides vom 7. April 1986 die der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 1968 gewährte Rente für die Zeit ab 01. Januar 1992 unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rentenanpassungen wieder zu leisten.

Die Beigeladene hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ab 1. Januar 1992 die bis zu ihrer Übersiedlung in die DDR von der Beigeladenen gewahrte Rente wieder zu leisten bzw. die nach § 307 a Sozialgesetzbuch (SGB) VI umgewertete Rente des Beitrittsgebietes nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen ist.

Der am … 1908 geborenen Klägerin gewahrte die Beigeladene ab 1. Oktober 1968 vorgezogenes Altersruhegeld (Bescheid vom 13. August 1968). Für die 45,0 anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berücksichtigte sie die von März 1924 bis April 1945 und von Juli 1945 bis September 1968 zurückgelegten 533 Beitragsmonate sowie 2 Monate pauschale Ausfallzeit. Alle Zeiten wurden im Gebiet der alten Bundesländer zurückgelegt. Ab Juli 1985 betrug der Zahlbetrag der Rente 1893,67 DM monatlich.

Nachdem die Klägerin im Dezember 1985 in die DDR verzogen war, teilte sie dies der Beigeladenen im März 1986 mit und erkundigte sich gleichzeitig danach, ob ihr weiterhin „Westrente” zustehe. Darauf hin stellte die Beigeladene die Zahlung der Rente zu En...

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