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LSG Berlin Urteil vom 27.02.1997 - L 8 An 52/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AVI. Entgeltbegrenzung. Entgeltbescheid. tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt. Zulässigkeit einer Feststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Begriffen "Daten" und "tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" iS von § 8 Abs 1 S 1 und 2 AAÜG.

2. Im sogenannten Entgeltbescheid gemäß § 8 Abs 2 und 3 AAÜG hat der Versorgungsträger lediglich die Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen und nicht den rentenrechtlich berücksichtigungsfähigen Betrag. Eine Kürzung der tatsächlich erzielten Entgelte bei Vorliegen von Arbeitsausfalltagen ist deshalb im Entgeltbescheid nicht zulässig (Anschluß an BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 = SozR 3-8570 § 8 Nr 2, BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 80/95 und BSG vom 5.12.1996 - 4 RA 84/95).

3. Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG.

 

Orientierungssatz

Anders als in § 6 Abs 1 AAÜG, der das erzielte Arbeitsentgelt als Verdienst iS des § 256a Abs 2 SGB 6 definiert, wird in § 8 Abs 1 S 2 und Abs 2 AAÜG ausdrücklich auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Bezugnahme auf § 256a Abs 2 SGB 6 abgestellt. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 1 S 2 AAÜG ist daher zu schließen, daß im Rahmen dieser Vorschrift nicht das rentenrechtlich zu berücksichtigende, sondern - im Sinne einer reinen Tatsachenfeststellung - das dem Versicherten zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen ist (vgl LSG Berlin vom 29.1.1997 - L 17 An 66/96).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.06.1998; Aktenzeichen B 4 RA 33/97 R)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1660315

SGb 1998, 367

Breith. 1997, 885

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