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LSG Berlin Urteil vom 22.03.2000 - L 9 KR 12/98

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 28.11.1997; Aktenzeichen S 72 KR 334/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1997 bzw. zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 bis 31. März 1997 und 1. September bis 31. Dezember 1997 zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger ist als freiberuflicher Ingenieur selbständig erwerbstätig und war seit dem 1. Mai 1984 bei der Beklagten als Selbständiger zunächst mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Dezember 1997 ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Seine Mitgliedschaft bei der Beklagten endete zum 31. März 1998. Der Kläger entrichtete stets Beiträge nach der höchsten Beitragsklasse infolge beitragspflichtigen Einkommens oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsklasse - BKL-671).

Mit Schreiben vom 15. März 1997 beantragte der Kläger rückwirkend ab 1993 die Umstufung in die niedrigste Beitragsklasse sowie die Erstattung zuviel entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Vorgelegt wurden die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 1993 bis 1995. Hiernach erzielte der Kläger Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur noch unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und zwar für 1993 14.266,00 DM, für 1994 4.271,00 DM und 1995 14.573,00 DM. Der Kläger besitzt mit seiner Ehefrau zu gleichen Teilen zwei bebaute Grundstücke, von denen er eines selbst bewohnt Nach den Einkommensteuerbescheiden erzielte der K...

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