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LSG Berlin Urteil vom 22.02.2005 - L 2 LW 1/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Befreiung von der Versicherungspflicht. keine einschränkende Auslegung

 

Orientierungssatz

Aus der Entstehungsgeschichte des § 85 Abs 6 S 1 ALG sind keine Hinweise für eine einschränkende Auslegung zu entnehmen, dass der nach § 3 Abs 1 ALG erfasste Personenkreis nicht von der Fortgeltung der Befreiungsmöglichkeit erfasst werden sollte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.2005; Aktenzeichen B 10 LW 2/05 R)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998.

Die 1942 geborene Klägerin betrieb seit 1987 mit Zustimmung der damaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft im Naturschutzgebiet L Landschaftspflege mit Schafen. Wegen sinkender Fördermittel gründete die Klägerin nach ihren Angaben "auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde" einen landwirtschaftlichen Betrieb, der bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in den Jahren 1995 und 1996 mit einer Schafweide von 13,5 ha erfasst ist. Die Betriebsverhältnisse in den Folgejahren entwickelten sich dahingehend, dass 1997 eine Schafweide von 21,44 ha mit 75 Schafen und 1998 eine Schafweide von 30,57 ha mit 98 Schafen bestand. Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1995 bei ...

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