Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Anspruch auf Krankengeld. keine Bindung der Krankenkasse an ärztliche Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit. Vorliegen. Vertrauenstatbestand. Beweislastumkehr. Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch MDK
Orientierungssatz
1. Es besteht keine Bindung einer Krankenkasse an die ärztliche Feststellung, und zwar unabhängig davon, ob der Arzt zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gelangt ist (vgl BSG vom 17.8.1982 - 3 RK 28/81 = BSGE 54, 62 = SozR 2200 § 182 Nr 84). Sowohl die Krankenkassen als auch ggf anschließend die Gerichte haben vielmehr aufzuklären, ob im streitbefangenen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Lässt sich ein solcher Nachweis indessen nicht erbringen, wirkt sich die Beweislosigkeit entsprechend den Grundsätzen der objektiven Beweislast zum Nachteil des Versicherten aus, dh bei Nichterweislichkeit der Arbeitsunfähigkeit kann ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zustehen.
2. Ein Vertrauenstatbestand kann möglicherweise dann einem Versicherten zum Erfolg verhelfen, wenn eine gesetzliche Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines behandelnden Arztes ohne weitere Kommentierung zur Kenntnis nimmt und erst nach zeitlichem Abstand die Richtigkeit der ärztlichen Feststellung in Zweifel zieht. Gleiches könnte eventuell dann gelten, wenn zwar eine der ärztlichen Feststellung widersprechende Feststellung des MDK herbeigeführt worden ist, dann jedoch ein medizinisch begründeter Widerspruch des Arztes zu der Krankenkasse gelangt und diese diesen Widerspruch nicht an den MDK weiterleitet bzw auch sonst unbearbeitet lässt.
3. Eine Beweislastumkehr kann in Betracht kommen, wenn eine Krankenkasse die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten ve...