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LSG Berlin Urteil vom 19.01.2005 - L 9 KR 117/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Psychotherapeutische Versorgung. Übergangsbestimmung. Regelung. Rechtsstellung bestimmter Leistungserbringer. Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen. keine Fiktion der Zulassung. vorübergehende Fortsetzung. bisherige Tätigkeit als Erstattungspsychotherapeutin

 

Orientierungssatz

1. Die Übergangsbestimmung des Art 10 PsychThG/SGB5uaÄndG regelt nur die Rechtsstellung bestimmter Leistungserbringer, nicht jedoch den Anspruch der Versicherten auf Erstattung von Kosten für von ihnen selbstbeschaffte Leistungen.

2. Eine erforderliche Zulassung kann nicht aufgrund der Regelung des Art 10 PsychThG/SGB5uaÄndG fingiert werden.

3. Art 10 PsychThG/SGB5uaÄndG als Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes ermöglicht einer Psychotherapeutin lediglich eine vorübergehende Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit als Erstattungspsychotherapeutin.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.07.2006; Aktenzeichen B 1 KR 24/05 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung.

Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Um die Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung abzuklären, setzte sie sich im Oktober 1999 mit der Diplom-Psychologin C S (im Folgenden: Behandlerin) in Verbindung. Diese gehört zum Personenkreis der sog. Erstattungspsychotherapeuten, denen die Behandlungskosten bis zum 31. Dezember 1998 auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) von den gesetzlichen Krankenkassen direkt oder über die jeweiligen Versicherten erstattet worden waren. Seit Januar 1999 verfügt die Behandlerin über die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Ihr noch vor Ablauf des Jahres 1998 gestellter Antrag, sie bedarfsunabhängig zur vertragsärztlich...

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