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LSG Berlin Urteil vom 17.12.2004 - L 5 RA 12/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszahlung von Geldleistungen. Rentenzahlung. fehlende Empfangsberechtigung. Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Erfüllung bzw. Nichterfüllung bei Zahlung unmittelbar an den Betreuten. Postrentendienst. Aufgabenkreis Vermögenssorge

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Betreuer eines Rentners den Rentenversicherungsträger rechtzeitig auf die Betreuung, den Wirkungskreis (Vermögenssorge) und einen Einwilligungsvorbehalt aufmerksam, tritt mit der gleichwohl erfolgten Auszahlung der Rente per Verrechnungsscheck durch den Postrentendienst unmittelbar an den Betreuten keine Erfüllung im Sinne von § 362 Abs 1 BGB ein.

 

Normenkette

SGB I § 47; BGB § 362 Abs. 1, §§ 1896, 1903 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) zu Händen des Betreuers des Klägers zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger noch die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) schuldet.

Der 1963 geborene und in der DDR aufgewachsene Kläger leidet unter Schizophrenie. Er erhielt seit dem 1. April 1991 Invalidenrente; seit dem 1. Januar 1992 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für August 1998 betrug der auszuzahlende Betrag 1.719,83 DM (879,34 € ). Bis einschließlich Juli 1998 wurde die Rente auf das Konto des Klägers bei der Berliner Sparkasse mit der Nummer überwiesen.

Am 2. Juli 1998 wurde der Berufsbetreuer Z vom Amtsgericht Mitte zum Betreuer für den Kläger bestellt. Zum übertragenen Aufgabenkreis gehörte u.a. die Ve...

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