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LSG Berlin Urteil vom 17.06.1998 - L 7 Ka 57/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorierung von in einer Klinik ambulant erbrachten ärztlichen Leistungen als Leistungen von Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag

 

Normenkette

SGB V § 311 Abs. 2, § 117; HRG § 2 Abs. 1, § 9 S. 2

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch deren Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten haben ursprünglich darüber gestritten, ob die in der Robert-Rössle-Klinik in Berlin-Buch bis Ende 1992 ambulant erbrachten Leistungen von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung zu honorieren waren. Nunmehr geht es noch um die Feststellung, ob die in der Klinik ambulant erbrachten ärztlichen Leistungen als diejenigen von Fachambulanzen mit Dispensaireauftrag nach § 311 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch - SGB V - zu honorieren sind, insbesondere, ob diese Fachambulanzen noch am 1. Oktober 1992 bestanden haben und weiter bestehen.

Ursprünglich war die Robert-Rössle-Klinik als ehemaliges Zentralinstitut für Krebsforschung der Akademie der Wissenschaften der DDR zugeordnet. Nach 1990 wurde die Klinik zunächst gemäß Artikel 38 des Einigungsvertrages als Krankenhausbetrieb des Landes Berlin fortgeführt. Die acht Fachambulanzen der Klinik - für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Krankheiten, Pathologie, Orthopädie, Radiologie, Nuklearmedizin sowie Frauenheilkunde - wurden auf ihren Antrag hin am 10. April 1991 vom Zulassungsausschuß für Ärzte in Berlin in beschränktem Umfang zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung bezog sich gem. § 4 a des Anhangs zum Bundesmantelvertrag/Ärzte - BMV-Ä - auf (im einzelnen gebührenordnungsmäßig ausgewiesene) Leist...

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