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LSG Berlin Urteil vom 17.02.1993 - L 6 An 25/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. aberkannte deutsche Staatsangehörigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein "Berufen" auf die deutsche Staatsangehörigkeit iS der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 22.5.1985 - 12 RK 20/84 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 60) kann bei einem deutschen Staatsangehörigen, der durch die NS-Behörden zu Unrecht ausgebürgert wurde, bereits in der Stellung eines Nachentrichtungsantrags gesehen werden, der die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt, wenn sich die Versicherte in diesem Antrag ausdrücklich auf die Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Ausbürgerung beruft.

Die spätere Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrages steht, jedenfalls bei Unkenntnis der genannten Rechtsprechung, dieser Annahme nicht entgegen, weil der Einbürgerungsantrag in der Regel zum Verlust der später erworbenen Staatsangehörigkeit des Gastlandes führt und deshalb keinen Schluß darauf zuläßt, daß es dem Willen der Versicherten widerspricht, sie bereits vor Stellung des Einbürgerungsantrages als deutsche Staatsangehörige zu behandeln.

2. Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit des Gastlandes in Unkenntnis von der Unwirksamkeit der Ausbürgerung durch die NS-Behörden kann aus der Tatsache, daß die Staatsangehörigkeit des Gastlandes wegen der Studienmöglichkeit für die Kinder erworben wird, nicht geschlossen werden, daß die Versicherte in jedem Fall diese Staatsangehörigkeit, auch bei Kenntnis von der weiterbestehenden deutschen Staatsangehörigkeit, erworben hätte. Gründe, wie der genannte, waren im Regelfall für die sich für staatenlos haltenden Verfolgten ausschlaggebend, um die Staatsangehörigkeit des Gastlandes zu erwerben. Eine Entscheidung gegen die deutsche Staatsangehörigkeit kann in einem solchen Verhalte...

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