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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.10.2009 - L 1 KR 131/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beitragspflicht: Versorgungswerk der Presse vermittelte und verwaltete Kapitalabfindung einer Lebensversicherung. Versicherungsleistungen. Versorgungswerke der Presse

 

Orientierungssatz

1. Die einmalig einem Journalisten ausbezahlte Kapitalabfindung einer vom Versorgungswerk der Presse vermittelten und verwalteten Lebensversicherung ist nicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB 5 versicherungspflichtig, weil das Versorgungswerk der Presse nach seiner Satzung außer Journalisten, Verlegern und journalistisch tätigen Personen auch sonstigen Personen offen steht, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zugestimmt hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gilt die Beitragspflicht der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen nur dann, wenn der Kreis ihrer Mitglieder auf die Angehörigen eines oder mehrerer  bestimmter Berufe begrenzt ist.

2. Versicherungspflicht besteht auch nicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB 5, da eine Rente einer der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nur dann vorliegt, wenn die Versorgung Angehörigen eines bestimmten Betriebs oder von verschiedenen verbundenen Betrieben dient.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger gewährte Versicherungsleistung (Einmalzahlung der A Lebensversicherung AG - A -, der A C Lebensversicherung AG und der G Lebensversicherung AG), die über das Versorgungswerk der P GmbH - VP - abgeschlossen und verwaltet wurde, als Versorgungsbezug in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.

Der im April 1939 geborene Kläger war als Journalist zunächst von...

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