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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.03.2013 - L 19 AS 1900/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfungsverfahren. unsubstantiierter Antrag. Obliegenheiten im Überprüfungsverfahren. Rechtskontrolle im Gerichtsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 26.3.2013 - L 19 AS 727/11, das vollständig dokumentiert ist.

2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil sowie das vorinstanzliche Urteil des SG Cottbus wirkungslos.

 

Normenkette

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 a.F., S. 1 n.F., § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 33 S. 1, § 39 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 77, 99 Abs. 3 Nrn. 1-2, § 103 S. 1, § 106 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 1 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 a.F., § 41 Abs. 1 S. 4; SGB I § 2 Abs. 2, § 16 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1, § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 65; GG Art. 20 Abs. 3; VwVfG § 51; BGB § 242

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Überprüfung diverser Bescheide seit Januar 2006 hat.

Die 1972 geborene Klägerin lebt mit ihren 1990, 2002 und 2011 geborenen Kindern zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie bezieht seit dem 18. Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Erstmals am 17. Mai 2010 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2010 ab und wies den ohne weitere Begründung eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Okto...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
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  (1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ...

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