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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.07.2013 - L 3 R 63/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung mit Ansprüchen auf laufende Geldleistungen. Bestimmtheit einer Verrechnung

 

Orientierungssatz

1. Zur Verrechnung von rückständigen Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen.

2. Das Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsaktes bezieht sich auf den Verfügungssatz und nicht auf dessen Begründung.

3. Der zur Herbeiführung der Rechtswirkung der Aufrechnung bzw der Verrechnung gerichtete Wille muss für einen objektiven Dritten klar erkennbar sein (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr 1).

4. Die Verrechnung muss daher zumindest Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, ggf die Bezugszeiten, die Fälligkeit der Forderungen sowie Angaben zu deren bestands- oder rechtskräftiger Feststellung und zum Beendigungszeitpunkt enthalten.

5. Bei Forderungsmehrheit muss überdies angegeben werden, in welcher Reihenfolge die Forderungen verrechnet werden sollen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 22.11.2012 - L 22 R 471/11 = juris RdNr 46).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Januar 2013 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2012 sowie der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 erklärten Abänderung aufgehoben.

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung von Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hannover (BauBG) mit seiner Altersrente.

Der 1947 geborene Kläger steht ab 01. August 2010 bei der Beklagten im Bezug eine...

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