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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.06.2020 - L 1 KR 111/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten - Kodierung der Haupterkrankung - Tumor

 

Orientierungssatz

1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten ergibt sich aus den §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 17b Abs. 1 S. 10 KHG, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG i. V. m. dem Fallpauschalenkatalog.

2. Maßgeblich für die zu kodierende Hauptdiagnose ist, welche Diagnose für den Krankenhausaufenthalt hauptsächlich verantwortlich gewesen ist.

3. Grundsätzlich ist die den Symptomen zugrunde liegende Krankheit und sind nicht deren Symptome als Hauptdiagnose zu kodieren. Dementsprechend ist bei einer Tumorerkrankung die C08.0 als Hauptdiagnose zu kodieren.

4. Für die Kodierung der Haupterkrankung gilt der Grundsatz, dass ausschließlich auf die medizinische Ursache der insgesamt behandelten Gesundheitsstörungen und Beeinträchtigungen abzustellen ist. Auf den noch möglichen Behandlungserfolg kommt es dabei nicht an.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Kosten einer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin eines zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses. Sie nahm den 1932 geborenen Versicherten der Beklagten CP der bereits vom 13. Mai 2010 bis 21. Mai 2010 bei ihr behandelt worden war, vom 14. Juli 2010 bis 4. August 2010 zur stationären Behandlung auf. Der Versicherte war aus der Klinik der Radioonkologie und Strahlentherapie des Klinikum Ernst v. Bergmann nach palliativer Bestrahlung der rechten Hüf...

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