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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Aktivlegitimation. Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer. Entschädigungsanspruch eines SGB II-Leistungsbeziehers. kein Anspruchsübergang auf den Grundsicherungsträger nach § 33 SGB 2 bis zur rechtskräftigen Zuerkennung der Entschädigung. konventionskonforme Auslegung von § 198 Abs 5 S 3 GVG. Ermittlung der Überlänge. einmonatige Überlegungs- und Bearbeitungszeit für Schriftsätze mit einem Umfang von 1,5 Seiten. Effektiver Rechtsschutz. Inaktivität des Gerichts. Prozesszinsen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aktivlegitimation eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II im Entschädigungsverfahren.

Es kann dahinstehen, ob

- ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellt und

- ob Entschädigungsleistungen "rechtzeitig" im Sinne des § 33 Abs 1 S 1 SGB II zu erbringen wären.

Denn jedenfalls bis zur rechtskräftigen Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer schließt § 198 Abs 5 S 3 GVG einen Übergang dieses Anspruchs eines nach dem SGB II Leistungsberechtigten auf den Grundsicherungsträger aus.

2. § 33 Abs 1 S 3 SGB II muss bei europarechtskonformer Auslegung hinter § 198 Abs 5 S 3 GVG zurücktreten.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Chemnitz vom 29.3.2017 - L 11 SF 17/16 EK; aA LSG Celle-Bremen vom 22.9.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS.

2. Während Schriftsätze (ua auch Klageerwiderungen) mit einem Umfang von mindestens 1,5 Seiten auch dann eine einmonatige Überlegungs- und Bearbeitungszeit des Gerichts auslösen können, wenn sie lediglich vom Gericht zur Kenntnis genommen und dem Gegner (ggf zur Stellungnahme) weitergeleitet werden, reichen kurze Stellungnahmen hierfür in der Regel nicht aus.

 

Normenkette

GVG § 198 Abs. 1, 2 S. 2...

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