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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.10.2012 - L 7 KA 1/10 KL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. OTC-Übersicht. Spastische Abdominalbeschwerden beim Reizdarmsyndrom. Buscopan-Dragées. Schwerwiegende Erkrankung (verneint). Therapiestandard (verneint). spastische Abdominalbeschwerden beim Reizdarmsyndrom. schwerwiegende Erkrankung (verneint)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bestimmung der Begriffe der schwerwiegenden Erkrankung und des Therapiestandards in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen B 6 KA 21/13 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufnahme des nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels Buscopan® Dragées in die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) als Standardtherapeutikum zur Behandlung spastischer Abdominalbeschwerden beim Reizdarmsyndrom.

Die Klägerin ist ein Pharmaunternehmen, das Arzneimittel erforscht, entwickelt, herstellt und vertreibt, darunter Buscopan® Dragées.

Das Arzneimittel Buscopan® Dragées (Wirkstoff: Butylscopolaminiumbromid, gewonnen aus der Duboisia-Pflanze [Familie der Nachtschattengewächse]) verfügt über eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Anwendungsgebiet “Behandlung von leichten bis mäßig starken Spasmen des Magen-Darm-Traktes sowie Behandlung spastischer Abdominalbeschwerden beim Reizdarmsyndrom„ (Fachinformation mit Stand vom Mai 2010). Es gehört zur Gruppe der Spasmolytika und ist ein krampflösendes Medikament, das den Spannungszustand der glatten Darmmuskulatur senkt und so Verkrampfungen löst. Buscopan® Dragées sind apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtig (“OTC-Präparat„, over the counter = über den Tresen verkäuflich).

OTC-Präparate wurden durch das GKV...

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