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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.03.2010 - L 9 KR 13/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Einbeziehung von neuen Bescheiden mit erstmaliger Feststellung der Versicherungspflicht. Verwirkung wegen Treuwidrigkeit des Arbeitnehmers. Anfrage- und Statusfeststellungsverfahren. formelle Rechtmäßigkeit. Feststellungsbescheid über Versicherungspflicht. Abgrenzung von Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 Bescheide erteilt, mit denen sie isoliert das Vorliegen einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung feststellt und erlässt sie während des sozialgerichtlichen Verfahrens einen neuen Bescheid, mit dem sie unter Zugrundelegung desselben Lebenssachverhaltes in Anwendung der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R = BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2) die Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung feststellt, so wird der Bescheid gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens.

2. Das Recht, einen Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB 4 zu stellen und das Recht der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Vorliegen von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung in diesem Rahmen zu entscheiden, kann nicht durch ein (vermeintlich) treuwidriges Verhalten des Auftragnehmers/ Arbeitnehmers verwirkt werden.

 

Orientierungssatz

1. Zur formellen Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides bezüglich der Versicherungspflicht zu mehreren Sozialversicherungszweigen.

2. Zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außerger...

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