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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.02.2022 - L 17 R 534/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Erstattungsanspruchs des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6

 

Leitsatz (amtlich)

Die seit 2001 entstandenen Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 verjähren gemäß der seit 1.7.2020 gültigen Fassung des § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 12.6.2020 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie angefordert werden sollen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.11.2022; Aktenzeichen B 5 R 88/22 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) macht 89.792,09 Euro Aufwendungen geltend, die sie der am 1932 geborenen und am . 2013 verstorbenen A F (Versicherte) von 2001 bis 2010 als Teil der Rente gezahlt hat.

Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wurde die Versicherte geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts D vom 9. Oktober 1992 - Az: - wurden ihrem Rentenkonto aus einer beim Beklagten und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) geführten Beamtenversorgung im Rahmen eines Quasi-Splitting 1.104,22 DM (26,6462 Entgeltpunkte) gutgeschrieben. Die Klägerin zahlte der Versicherten ab 1. Oktober 1992 bis zu deren Tod Rente.

Ende 27. Oktober 2016 forderte die Klägerin beim Beklagten Anteile aus Versicherungsleistungen bis einschließlich 31. Dezember 2015 für 25 Versicherte (insgesamt 351.576,99 Euro) an. Davon entfielen auf die Versicherte 118.308,84 Euro (109.696,89 Euro und 16.886,17 DM) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2013. De...

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