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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.10.2013 - L 3 U 216/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Pflegegeld gem § 44 SGB 7. Hilflosigkeit. zum Nachweis der Ursachenzusammenhänge. Ermittlung des Pflegebedarfs. Rückgriff auf den Verrichtungskatalog des § 14 Abs 4 SGB 11. Bemessung der Pflegegeldhöhe. Mindestmonatsbetrag bei dem Grunde nach bestehendem Pflegegeldanspruch. Arbeitsunfall. Wesentliche Bedingung. Konkurrierende Ursache. Medizinische Beweiswürdigung. Oberschenkelamputation. Nebenleiden. Ermessen

 

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Pflegegeld nach § 44 Abs 1 SGB 7 setzt voraus, dass der Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf. Der Pflegebedarf wird entsprechend dem Verrichtungskatalog des § 14 Abs 4 SGB 11 ermittelt (vgl BSG vom 26.6.2001 - B 2 U 28/00 R = SozR 3-2700 § 44 Nr 1).

2. Das schädigende Ereignis muss nicht die alleinige oder überwiegende Bedingung für die entstandene Hilflosigkeit sein. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich (vgl BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R = BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17).

3. Sind die Voraussetzungen für Pflegegeld dem Grunde nach gegeben, ohne dass sich der Pflegegeldanspruch schon genau beziffern lässt, ist der Unfallversicherungsträger zur Zahlung von Pflegegeld in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Mindestmonatsbetrags zu verurteilen.

 

Normenkette

SGB VII § 44 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2007 in der Fa...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 44 Pflege
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 44 Pflege

  (1)[2] Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft ...

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