Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegestufe. Pflegegeld. Grundpflegebedarf. Antragstellung durch Dritte. Gesetzliche Pflegeversicherung: Zuerkennung einer Pflegestufe. Zulässigkeit der rückwirkenden Ableitung eines Pflegebedarfs aus einem Gutachten des MDK
Leitsatz (redaktionell)
Ist nicht nachgewiesen, dass bei einem Versicherten wöchentlich im Tagesdurchschnitt ein Bedarf an Grundpflege von mehr als 45 Minuten besteht, so scheidet die Anerkennung einer Pflegestufe aus.
Normenkette
SGB XI § 7 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 1, 3-4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 37; SGB X § 20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung.
Die 1943 geborene und bei der Beklagten pflegeversicherte Klägerin leidet unter anderem an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit gelegentlichen Schmerzen, Adipositas per magna mit Fettschürze, tablettenpflichtigem Diabetes mellitus, Hypertonus und einer beginnenden Gonarthrose rechts.
Am 10. Mai 2006 ging bei der Beklagten ein ärztliches Attest zur Erlangung von Leistungen der Pflegeversicherung der die Klägerin behandelnden Ärzte für Innere Medizin und vom 5. Mai 2006 ein. Ein der Klägerin daraufhin von der Beklagten übersandtes Antragsformular ging am 12. Juni 2006 bei der Beklagten ein. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Gutachterin verneinte in ihrem Gutachten vom 10. August 2006 das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit: Der tägliche Hilfebedarf im Bereich ...