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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.04.2015 - L 13 VU 21/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Folge einer in der DDR zu Unrecht erlittenen Haft. Schädigungsfolge. Wesentliche Bedingung. Gesamt-GdS

 

Orientierungssatz

Der zur Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Folge einer in der DDR erlittenen unrechtmäßigen Inhaftierung erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schädigungsfolge bestimmt sich nach der Kausalnorm der wesentlichen Bedingung. Haben weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, so ist die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme dann zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs annähernd gleichwertig ist.

 

Normenkette

StrRehaG § 21 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2011 verpflichtet, dem Kläger ab September 2009 unter Anerkennung einer psychischen Erkrankung mit Persönlichkeitsänderung als Folge der zu Unrecht erlittenen Haft vom 11. November 1987 bis zum 9. März 1989 Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nach einem Grad der Schädigungs-folgen von 40 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Zuerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung von Rentenleistungen wegen zu Unrecht erlittener Haft in der ehemaligen DDR.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger war während des Bestehens der DDR mehrfach inhaftiert, zuletzt in der Zeit vom 11. November 1987 bis zu...

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