Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Unzulässigkeit der Klage. Klagebefugnis. vorläufige Entscheidung. Fehlen einer endgültigen Entscheidung. Versäumung der Klagefrist nach Klageänderung
Orientierungssatz
1. Zur Unzulässigkeit einer auf endgültige Leistungsbewilligung gerichteten Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis bei "nur" vorläufiger Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 iVm § 328 SGB 3.
2. Zur Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist nach Klageänderung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die auf vorläufige Leistungsgewährung gerichtete Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Anrechnung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) als Bedarf und ohne die Anrechnung von Einkommen auf ihren Bedarf.
Die 1947 geborene Klägerin ist seit geschieden und Mutter von zwei Kindern. Aufgrund Mietvertrages vom 23. September 1982 bewohnte sie ab September 1982 bis Mai 2008 eine 81,83 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der Kstraße B. Ab 1. April 2005 betrug die monatliche Bruttowarmmiete 684,78 €.
Die Klägerin bezog bis Ende 2004 vorübergehend Sozialhilfe. Das Bezirksamt S bewilligte ihr mit Bescheid vom 26. August 2004 Leistungen für KdUH unter Anerkennung der damaligen B...