Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Berufung bei alleiniger Angabe einer postlagernden Anschrift und fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der elektronischen Rechtsmitteleinlegung und wegen Gewährung einer bei Auslandszustellungen geltenden Dreimonatsfrist für die Berufungseinlegung trotz öffentlicher Zustellung
Orientierungssatz
1. Ist ein Gerichtsbescheid dem Kläger mit einfachem Brief formlos an die von ihm einzig benannte Anschrift postlagernd übersandt worden und seine öffentliche Zustellung erfolgt, ist die Berufungsfrist gewahrt, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war.
2. Eine Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit fehlt, die Berufung mittels elektronischen Dokuments einzulegen.
3. Der Hinweis auf die 3-monatige Rechtsmittelfrist für Auslandszustellungen ist unrichtig, wenn eine öffentlichen Zustellung erfolgt ist, denn bei der öffentlichen Zustellung durch Aushängen an der Gerichtstafel handelt es sich um eine im Inland erfolgte Zustellung, die eine Rechtsmittelfrist von lediglich einem Monat zur Folge hat (§ 151 Abs. 1 SGG).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist die ordnungsgemäße Klageerhebung des Klägers streitig.
Der 1939 geborene Kläger, dessen Versicherungskonto bislang Pflichtbeitragszeiten in der Zeit von August 1954 bis September 1969 und im übrigen keinerlei Versicherungszeiten aufwies, bezieht entsprechend seinem Antrag vom 29. Juni 2004 von der Beklagten seit April 2004 eine Regelaltersrente. Er war aus früherer selbständiger Tätigkeit überschuldet, hatte des Öfteren seinen A...