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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.06.2017 - L 18 AS 392/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelbedarf. Höhe. unbezifferter Antrag

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hält die Höhe des ihm für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis April 2017 monatlich gewährten Regelbedarfs für verfassungswidrig.

Der 1960 geborene Kläger steht seit April 2015 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - des Beklagten.

Der Beklagte bewilligte ihm antragsgemäß mit Bescheid vom 5. April 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. November 2016 für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar bis 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 404 € und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2017 unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 409 €.

Die vom Kläger gegen die aus dessen Sicht verfassungswidrige Höhe des Regelbedarfs erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte sei zutreffend von einem monatlichen Regelbedarf von 404 € ausgegangen, der gesetzlich vorgegeben sei und sich einer Anpassung aufgrund eines individuellen Bedarfs entziehe. Die Pauschalierung sei verfassungsgemäß, wie sich zuletzt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - ergebe. Unter...

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