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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.04.2021 - L 10 AS 802/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

Der Zuschuss zum Versicherungsbeitrag gemäß § 26 Abs 1 S 1 SGB 2 ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Abs 4 VAG halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den der Hilfebedürftige bei seiner privaten Krankenversicherung zu leisten hat bzw hätte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.06.2023; Aktenzeichen B 4 AS 5/22 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Streit ist dabei ausschließlich die Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen seiner privaten Krankenversicherung für den Leistungszeitraum vom 01. September 2017 bis zum 28. Februar 2018.

Der 1957 geborene Kläger bezieht seit 2014 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Weitere Einnahmen bezieht er aus einer Witwerrente in Höhe von 910,49 € monatlich (848,54 € Rente ≪Rentenanpassung zum 01. Juli 2017≫ und 61,95 € Zuschuss zur privaten Krankenversicherung). Seit dem 01. März 2018 bezieht der Kläger zudem eine Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen.

Bis zum 31. August 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von zuletzt monatlich 351,00 €. Das Versicherungsunternehmen des Klägers, die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV), teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 08. Februar 2017 mit, dass sich die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers ab dem 01. Januar 2016 auf 291,89 €, ab dem 01. April 2016 auf 421,79 €, ab dem 01. Januar 2017 auf 420,90 € und a...

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