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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.09.2013 - L 18 AS 565/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Nach § 63 Abs. 1 SGB 10 sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Erfolg hat der Widerspruch dann, wenn die Behörde diesem stattgibt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Widerspruch erfolgreich gewesen ist.

2. Voraussetzung der Kostenerstattung ist nach § 63 Abs. 2 SGB 10, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Entscheidender Maßstab ist nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Die Beauftragung eines Anwalts ist regelmäßig dann erforderlich, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Parteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht, vgl. BSG, Urteil vom 02. November 2012 - B 4 AS 97/11 R.

3. Nur dann, wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen geht die einzig durch den Widersprechenden erfolgen kann oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem leicht aufzuklärenden Missverständnis beruht, ist die Beauftragung eines Anwalts im Widerspruchsverfahren entbehrlich.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens sowie die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts.

Der Beklagte bewilligte den in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Klägern, die Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2003 bzw. 2007 geborenen Kläger zu 2) und 3), mit Be...

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