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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.11.2010 - L 7 KA 56/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Praxisgebühr. Vertragsarzt. Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs 7a S 1 BMV-Ä bzw § 21 Abs 7a S 1 EKV-Ä

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 18 Abs 7a S 1 BMV-Ä bzw § 21 Abs 7a S 1 EKV (juris: EKV-Ä) liegt ausschließlich in der Sicherung eines Schadensersatzanspruchs der Krankenkassen gegenüber dem als Einzugsstelle fungierenden Vertragsarzt (bzw hier: Krankenhausträger). Diesen Sicherungszweck muss die von einer Kassenärztlichen Vereinigung zu treffende Ermessensentscheidung über die Zurückbehaltung von Honorar berücksichtigen.

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2008 aufgehoben; die Bescheide der Beklagten über die Zurückbehaltung von Honorar für die Quartale I bis IV/2005 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 24. Mai 2006 sowie der Widerspruchsbescheide vom 13. Juni 2006 und 26. September 2006 werden aufgehoben; die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.910,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Fünfzehntel und die Beklagte zu 14 Fünfzehnteln.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt als Krankenhauskonzern in B u.a. das W-Krankenhaus, das in einer Rettungsstelle Erste-Hilfe-Leistungen erbringt. Die Beteiligten streiten um die Zurückbehaltung von Honorar in Höhe von ursprünglich 37.410,- Euro und nun noch 34.910,- Euro für die Quartale I bis IV/2005 wegen der Nichteinbehaltung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V, “Praxisgebühr„).

Mit undatierten Bescheiden für die Quartale I/2005 bis IV/2005, die der Klägerin mit Schreiben vom 13. Ok...

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