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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.10.2007 - L 12 AL 318/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Bemessungszeitraum. Bemessungsrahmen. Elternzeit. Pauschalisierung. fiktive Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten. Erweiterung des Bemessungszeitraums und -rahmens. Verfassungsmäßigkeit. Europarechtskonformität

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn der Bemessungszeitraum im erweiterten Bemessungsrahmen (§ 130 Abs 3 SGB 3) durch Erziehungszeiten weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, ist eine Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen Mutterschutz- bzw Erziehungszeiten in Anwendung des § 130 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3 nicht möglich.

2. Es bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Regelungskonzept der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes und den Qualifikationsgruppen gemäß § 132 SGB 3, wenn Mutterschutz- und Erziehungszeiten für die fiktive Bemessung mitursächlich sind.

3. Eine Verletzung des Art 4 Abs 1 EWGRL 7/79 liegt nicht vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.2011; Aktenzeichen B 11 AL 19/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der ersten Instanz zu erstatten, im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die 1966 geborene Klägerin hat zwei im Mai 2001 bzw. August 2002 geborene Kinder. Nach Erwerb eines Abschlusses an der Hotelfachschule Berlin als staatlich geprüfte Betriebswirtin (Hotel- und Gaststättengewerbe) am 20. Juni 1995 war sie ab März 1996 bei der A und S GmbH & Co als Gebietsleiterin tätig. Im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld (8. April 2001 bi...

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