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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.06.2017 - L 8 R 1003/16 WA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageänderung. Verwaltungsakt. Erstattungsforderung. Grundsätze des intertemporalen Rechts. Erfüllungswirkung. Ermächtigung durch den schweizerischen Träger. Zuständigkeit

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 26. April 2007 und 15. Mai 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.268,16 Euro auszuzahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einbehaltung eines Teils seiner Schweizer Invalidenrente und die Auszahlung an die Beigeladene durch die Beklagte und begehrt die Auszahlung an sich.

Der 1941 geborene, also jetzt 75 Jahre alte Kläger hat einen Teil seines Berufslebens, und zwar in der Zeit von Juni 1960 bis September 1977, in der Schweiz verbracht.

Von der Beigeladenen bezog der Kläger in der Zeit vom 28. November 2002 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 01. September 2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Januar 2005, der zugleich als Antrag auf Invalidenrente aus der schweizer Eidgenossenschaftlichen Invalidenversicherung (IV) gelten sollte. In dem Formular “E 204 D: Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente, VO 1408/71: Art. 44 bis 51a; Art. 77, VO 574/72: Art. 36 bis 38; Art. 41 bis 43; Art. 45 bis 47; Art. 49; Art. 90 (***); Art. 111„, das die Beklagte mit Datum vom 14. September 2004 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) sandte, kreuzte die Beklagte unter Punkt 16 an, dass eine Verrechnung von Überzahlungen gemäß Art. 111 VO 574/72 vorzunehmen sei ...

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