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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.09.2017 - L 1 KR 404/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Notarzt

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Für eine Weisungsgebundenheit eines als Notarzt tätigen Mediziners reicht es nicht aus, dass von diesem bei der Ausübung seiner Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Ist ausdrücklich Weisungsfreiheit vereinbart und wird die Einteilung zum Dienstplan in Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt, so spricht dies gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

3. Erfolgt die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz, ist der Notarzt nicht in den Rettungsdienst eines Krankenhauses integriert, sondern muss er lediglich sicherstellen, dass er im Fall eines Notfallalarms in vertretbarer Zeit am Notfalleinsatzfahrzeug ist und kann er die Übernahme eines Dienstes nach Kenntnisnahme ablehnen, so liegt keine abhängige Beschäftigung, sondern selbständige Tätigkeit vor.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist der sozialversicherungsrechtl...

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