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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.12.2018 - L 33 R 264/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenüberleitung. Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen stellvertretenden Minister bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr 19 der Anl 1 zum AAÜG. überhöhte Arbeitsverdienste. Stimmberechtigung im Ministerrat. Typisierung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG anzuwenden ist, folgen bereits daraus, dass eine Tätigkeit als stellvertretender Minister bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr 19 der Anl 1 zum AAÜG ausgeübt wurde. Eine Stimmberechtigung im Ministerrat und überhöhte Arbeitsverdienste sind nicht erforderlich.

2. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass der betroffene stellvertretende Minister direkt durch das Politbüro berufen worden ist.

3. Die Regelung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG ist mit dem GG vereinbar (vgl BVerfG vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua = BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr 5 = BGBl I 2010, 1157 und vom 9.11.2017 - 1 BvR 2369/14).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.2019; Aktenzeichen B 5 RS 1/19 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Aufhebung der Feststellung des Sondertatbestandes im Sinne des (i.S.d.) § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG) für den Zeitraum vom 01. Oktober 1979 bis zum 20. Dezember 1989.

Der 1931 geborene Kläger war nach Abschluss eines Studiums an der technischen Universität D im Januar 1956 seit November 1956 beim VEB Energieversorg...

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